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Montagebedingungen - IWUP | Roland Kuhn


1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für Serviceleistungen wie Inbetriebnahmen, Reparaturen, Inspektionen oder Umbau von Maschinen und Anlagen soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Nebenabsprachen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Erklärung.


2. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Bestellers

Der Auftraggeber hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen
Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Unfallverhütung- und Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Montageleiter muss über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften unterrichtet werden, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt das Montageunternehmen von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann dem Zuwiderhandelnden nach Rücksprache mit dem Montageleiter der Zutritt zur Montagestelle verweigert werden.
Der Besteller ist auf seine Kosten insbesondere zu folgenden techn. Hilfeleistungen verpflichtet.
Die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Gegenstände müssen sich an Ort und Stelle befinden.
Der Auftraggeber stellt die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen, in Qualität und Anzahl ausreichenden Vorrichtungen wie Gerüste, Hebezeuge und Hilfsstoffe zu seinen Kosten zur Verfügung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Maschine oder Anlage, sofern notwendig, während einer Reparatur oder eines Kundendienstes durch unser Personal abzuschalten.
Der Auftraggeber stellt Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, Luft, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Verfügung.
Zum Aufbewahren der Maschinenteile, Materialien und Werkzeuge sind insbesondere trockene und verschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der Montagestelle bereitzuhalten.
Für den Aufenthalt der Monteure werden geeignete verschließbare und heizbare Räume nebst Beleuchtungs-, Wasch- und Schreibgelegenheit gestellt.
Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist das Montageunternehmen nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.


3. Montagefrist

Wird ausnahmsweise eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.
Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,  sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erhebliche


4. Abnahme

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertragliche vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Montageunternehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt, falls in dieser Frist die Abnahme nicht schriftliche unter Angabe von Gründen ausdrücklich verweigert wird.
Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel soweit sich der Besteller nicht Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.


5. Mängelansprüche

Erkennbare Mängel sind dem Montageunternehmen unverzüglich nach der Abnahme, andere Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen, sonst verliert der Besteller jegliche Mängelrechte. Sollte die Arbeit des Montageunternehmens mangelhaft sein, so wird der betreffende Arbeitsgang kostenlos wiederholt. Weitergehende Mängelansprüche sind – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
es bestehen keine Mängelansprüche, wenn vor Beendigung des Auftrages, seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers Änderung oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. Die Haftung des Montageunternehmens für die daraus entstehenden Folgen sind aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.


6. Sonstige Haftungen des Montageunternehmers

Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.


7. Haftungsbeschränkung

Der Auftraggeber kann, soweit ein derartiger Ausschluss von Ansprüchen und Rechten gesetzlich zulässig ist, über die ihm in vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus unerlaubter Handlung, oder sonstigen Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen den Montageunternehmer geltend machen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund er beruht.


8. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.


9. Montagepreis und Montageabrechnung

Die Montage wird nach Zeit- und Materialaufwand zu den jeweils gültigen Montagesätzen abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die  dem Montageunternehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
Die Montage-Nachweise, aus welchen die ausgeführten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Zeiten zu ersehen sind, werden vom Montagepersonal dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten wöchentlich zur rechtsverbindlichen Bestätigung vorgelegt. Die Montage-Nachweise dienen als Abrechnungsgrundlage.
Arbeitsvorbereitungs- und Abschlusskosten werden je nach Anfall, mindestens jedoch 1 Stunde pro Auftrag zum Stundensatz eines Ingenieurs angerechnet.
Fahrzeiten mit vom Monteur selbst geführtem Fahrzeug (Normalfall), sowie Wartestunden gelten als Arbeitszeit und werden ggf. auch mit Überstundenzuschlag berechnet.
Das Material wird nach Verbrauch zu der jeweils gültigen Preisliste oder Einzelkalkulation, berechnet.
Die Bestimmung des erforderlichen Personals und die Wahl des Transportmittels erfolgt durch den Montageunternehmer.
Für Heimfahrten bei längerer Montagedauer gelten folgende Regelungen eine An- und eine Abfahrt für Montagedauer von bis zu zwei Wochen. Darüber hinaus eine weitere An- und eine Abfahrt für jeweils zwei weitere Wochen


Tätigkeiten im Ausland


Bei Aufträgen ausserhalb Deutschlands werden Tagespauschalbeträge angerechnet. Berechnungsgrundlage bildet ein Kalendertag mit 10 Stunden Tätigkeit (auch Reisezeit). Berechnet wird ab Beginn der Tätigkeit (auch Reisezeit) unabhängig von der aktuellen Zeitzone. Werden 10 Stunden / Kalendertag überschritten, wird jede weitere Stunde mit dem entsprechenden Stundensatz berechnet.

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